Satzung
Satzung zum Download: Satzung 2023 (pdf)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der am 23.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „Potsdamer Sport-Union 04 e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 287 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Die Potsdamer Sport-Union 04 e.V. geht zurück auf den am 13.02.1904 gegründeten Potsdamer FC Union und ist Rechtsnachfolger der BSG Empor Potsdam.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Landessportbunds. Die Abteilungen des Vereins können dem jeweiligen Fachverband angehören.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Gefördert wird sowohl der Freizeit- als auch insbesondere der Wettkampfsport. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung insbesondere der Sportarten Hockey, Fußball, Volleyball, Turnen, Tischtennis, Laufen, Karate und Tennis sowie allgemeiner Sportgruppen. Ziel ist es, die gesunde Lebensweise der Menschen zu fördern. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung der Kinder und Jugendlichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Gewährung von Ehrenamtspauschalen für Mitglieder der Organe des Vereins (§ 7 dieser Satzung) ist im gesetzlichen Rahmen zulässig. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Ein Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund der Landeshauptstadt Potsdam oder, im Verhinderungsfalle, an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Im Falle eines Antrags eines Minderjährigen zur Aufnahme in die Abteilung Hockey, hat ein gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen ebenfalls einen schriftlichen Aufnahmeantrag für eine eigene Mitgliedschaft an den Vorstand zu richten. Dies gilt auch für bereits bestehende Mitgliedschaften von minderjährigen Mitgliedern im vorgenannten Sinne. Die Mitgliedschaft des Minderjährigen ist folglich durch die Mitgliedschaft (mindestens Fördermitgliedschaft) eines gesetzlichen Vertreters bedingt. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter seine eigene Mitgliedschaft kündigen (§ 4 Abs. 2 dieser Satzung), ohne dass dadurch die Mitgliedschaft des dann volljährigen Mitglieds berührt wird.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag wird seitens des/der Antragsstellers/Antragstellerin dem Verein die Erlaubnis erteilt, im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft vom jeweiligen Mitglied vereinsbezogene Fotos zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Einverständniserklärung gilt für Fotoveröffentlichungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Zeitungsartikeln, Berichten und Veröffentlichungen auf den Internetseiten des Vereins (www.potsdamer-sport-union.de). Der Verein ist dabei ausschließlich für den Inhalt seiner eigenen Internetseiten verantwortlich. Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber dem Verein für Art und Form der Nutzung seiner Internetseite, z. B. für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte. Die Einwilligung kann jederzeit in Textform gegenüber dem Verein widerrufen werden.
(6) Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann zum 30. Juni oder zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bei fristgemäß eingelegter Berufung wird diese einer Mitgliederversammlung vorgelegt, die abschließend über die Berufung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen für den Gesamtverein werden von der Mitgliederversammlung als Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt. Ergänzend gelten die Beitrags- und Gebührenordnungen der Abteilungen (vgl. §§ 13 und 18 dieser Satzung).
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Die Aufnahmegebühr wird pro Mitglied nur einmal fällig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport-, Spiel und Hausordnungen, insbesondere die Abteilungsordnungen einschließlich der dort getroffenen Verpflichtungen zu beachten.
(3) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Pflege, der Erhaltung und der Erweiterung der Sportanlage in der Templiner Straße 24.
Zu diesem Zweck nehmen die Mitglieder, die einer Abteilung angehören, die die Sportanlage in der Templiner Straße 24 regelmäßig nutzt, und die das 16. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres vollendet haben, an den vom Vorstand des Vereins organisierten Arbeitseinsätzen teil und leisten je Kalenderjahr 4 Arbeitsstunden. Für diese Arbeitseinsätze werden vom Vorstand bis Ende März des laufenden Jahres mindestens 4 verbindliche Termine bekannt gegeben, an denen diese Arbeitsstunden geleistet werden können.
Für die in einem Kalenderjahr nicht geleisteten Arbeitsstunden wird im Folgejahr ein in der Beitragsordnung festgeschriebener Entgeltbetrag abgerechnet. Dieser ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag fällig.
(4) Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§8), der Erweiterte Vorstand (§12) und die Mitgliederversammlung (§14).
(2) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der Potsdamer Sport-Union 04 unter www.potsdamer-sport-union.de oder in Ausnahmefällen durch Rundschreiben. Anschreiben und Rundschreiben werden durch E-Mail zugestellt. Wenn es hinsichtlich der Nutzung von Internet und E-Mail für ein Mitglied keine Möglichkeit gibt, an die Informationen und Mitteilungen zu gelangen, dann kann dieses Mitglied eine schriftliche (postalische) Benachrichtigung beim Vorstand beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden (geschäftsführenden) Vorsitzenden, und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei einer möglichst der Vorsitzende sein soll. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 25.000,– die Zustimmung des Erweiterten Vorstands erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstands;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands herbeiführen.
(3) Im Übrigen hat der Vorstand das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungsvorstände (§ 18 dieser Satzung) mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Verfahren. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren d.h. einschließlich unter Nutzung elektronischer Medien beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht mit Sitz und Stimme aus den Mitgliedern des Vorstands sowie dem „Sportdirektor“, dem „Facility Manager“, dem „Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit“ und bis zu zwei Beisitzenden und den Abteilungsleitern der Abteilungen, die regelmäßig die Platzanlage des Vereins nutzen, d.h. den Schwerpunkt ihrer Trainingstätigkeit auf der Platzanlage des Vereins haben.
Die Abteilungsleiter der übrigen Abteilungen nehmen an den Sitzungen des Erweiterten Vorstands ohne Stimmrecht beratend teil. Der „Sportdirektor“, der „Facility Manager“, der „Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit“ und die Beisitzer werden in entsprechender Anwendung des § 10 dieser Satzung wie Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstands gilt § 11 der Satzung entsprechend.
§ 13 Zuständigkeit des Erweiterten Vorstands
Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Führen der Abteilung Hockey
(2) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
(3) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 25.000,– (vgl. § 8 Abs. 2);
(4) Beschlussfassung über Sport-, Spiel- und Hausordnungen, insbesondere Abteilungsordnungen nebst Beitrags- und Gebührenordnungen der jeweiligen Abteilung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind;
(5) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
(6) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands, z.B. besondere Zuwendungen finanzieller Mittel an die Abteilungen.
(7) Beschlussfassung über einen Beitritt bzw. Austritt in bzw. aus einem jeweiligen Fachverband
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht und aktives Wahlrecht, Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Stimmrecht durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, wenn dieser Mitglied des Vereins ist. Im Übrigen hat jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des „Sportlichen Direktors“, des „Facility Managers“ des Verantwortlichen für „Öffentlichkeitsarbeit“, des Verantwortlichen für „Mitgliederwesen/Geschäftsstelle“ sowie der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung oder Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Im Übrigen erfolgt die Einladung durch den Vorstand so wie in § 7 Absatz 2 dieser Satzung vorgesehen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Für Vorstandswahlen gilt, dass alle Bewerber/-innen um ein Vorstandamt (Vorstand und erweiterter Vorstand) bis spätestens eine Woche (der Tag der Versammlung zählt nicht) vor einer Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich ihre Bewerbung inklusive einer kurzen Vorstellung (z.B. Basisangaben zu Alter, Wohnort, beruflicher Hintergrund, sowie zu Beziehung zum Verein und Motivation) anzeigen müssen, um von der terminierten Mitgliederversammlung gewählt werden zu können. So soll allen Mitgliedern Gelegenheit zu gegeben werden, sich bzgl. der Besetzung des Vorstandes/erweiterten Vorstandes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung eine Meinung zu bilden. Der Vorstand wird alle rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen unmittelbar nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Mitgliedern per vereinsinterner Kommunikation zur Kenntnis geben. Eine Wahl zum Vorstand/erweiterten Vorstand ist nicht möglich, wenn eine Bewerbung nicht rechtzeitig beim Vorstand eingegangen ist.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ansonsten ist sie beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist ebenfalls in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als gültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Abteilungen
(1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
(2) Jede Abteilung entscheidet eigenverantwortlich über alle sie betreffenden sportlichen Angelegenheiten. Grundlage der Arbeit der Abteilungen ist die Vereinssatzung und die beschlossene Abteilungsordnung.
Den Abteilungen obliegt insbesondere:
Die Verabschiedung des Entwurfs einer Abteilungsordnung nebst Beitrags- und Gebührenordnung der jeweiligen Abteilung
Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel, welche nach Haushaltsplan oder gemäß Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands der Abteilung zugewiesen sind
Beschluss über Disziplinarmaßnahmen innerhalb der Abteilung
Vertretung in den jeweils zuständigen Fachverbänden
(3) Der Erweiterte Vorstand des Vereins bestätigt nach Beratung abschließend durch Beschluss über die durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen vorgelegten verabschiedeten Entwürfe der Abteilungsordnungen.
(4) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsvorstände gemäß Abteilungsordnung zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Erweiterten Vorstand zu beantragen oder anzuregen. Zu den Sitzungen der Abteilungsvorstände ist der Vorstand mit einzuladen (§ 9 Abs. 3 dieser Satzung)
§ 19 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Erweiterten Vorstands sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins und die der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist entsprechend § 2 Abs. 4 dieser Satzung zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 21 Sonstiges, Inkrafttreten
Die Formulierungen dieser Satzung sind im Hinblick auf ihr Verständnis selbstverständlich geschlechterübergreifend gemeint.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins POTSDAMER SPORT-UNION 04 e.V. am 25.09.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam in Kraft und löst die Satzung vom 04.10.2020 ab.